Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf Fragen zu subreport ELViS. Falls Sie eine Frage haben, die an dieser Stelle nicht beantwortet wird: Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
subreport ELViS bildet sämtliche Vergabeverfahren national und international nach UVgO, VOL, VOB 2016, VOB-EU 2016, VgV 2016, SektVO 2016 und KonzVgV ab.
Ja. Zu jeder Ausschreibung können beliebig viele Lose oder Gewerke angelegt werden.
Nach den Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. In deutscher Sprache ist die EEE aktuell über drei Websites verfügbar, die Sie hier gesammelt wiederfinden. Mit diesen Diensten können Auftraggeber eine EEE-Vorlage mit den Ausschlussgründen und Eignungskriterien gestalten, als XML-Datei herunterladen und dann als Teil der Vergabeunterlagen den Bewerbern/Bietern in subreport ELViS zur Verfügung stellen. Die von den Bewerbern/Bietern ausgefüllten und abgegebenen EEE können anschließend vom Auftraggeber mit diesen Diensten ausgewertet und überprüft werden. Die Bewerber/Bieter können ihrerseits die vom Auftraggeber bereitgestellte EEE-Vorlage in die oben verlinkten Dienste hochladen, fertig ausfüllen, als XML-Datei herunterladen und dann als Teil ihrer Angebotsunterlagen bei der Angebotsabgabe in subreport ELViS mitsenden.
Ja. Dritte können als „Beliehene im Verfahren” mitwirken. Welche Aufgaben sie dabei übernehmen, definiert der Auftraggeber.
Ja – jederzeit bis zum Erreichen des Öffnungstermins. Die Fristen können allerdings nicht nach vorne verlegt, sondern nur nach hinten verschoben werden.
Die Bewerber / Bieter werden wie gehabt über Ausschreibungen informiert. Im Bekanntmachungstext wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass für diese Vergabe eine elektronische Abwicklung möglich ist.
Ja. Sobald der Auftraggeber die Vergabeunterlagen ergänzt oder ändert, informiert subreport ELViS alle am Verfahren beteiligten Bewerber / Bieter per Mail darüber und fordert sie auf, sich am System anzumelden und die aktualisierten Dokumente herunter zu laden. Über das System kann per Logfiles nachgewiesen werden, wer tatsächlich auf die neuen Dokumente zugegriffen hat.
GAEB-Dateien lassen sich i.d.R. am besten mit handelsüblicher Software mit GAEB-Schnittstelle bearbeiten. Einige Auftraggeber stellen zur Bearbeitung der GAEB-Dateien spezielle Programme zur Verfügung. Ein kostenloses Werkzeug für die Bearbeitung solcher Dateien wird auf www.heitker.de unter „Downloads / Bieterprogramm” zur Verfügung gestellt.
Jeder Bieter kann zur Bestätigung seiner übertragenen Dokumente eine Empfangsbescheinigung anfordern. Auch bei der Ergänzung oder Änderung des bereits abgegebenen Angebotes (im Rahmen der vorgegebenen Fristen) kann diese Funktion genutzt werden.
Die Angebote werden mit dem öffentlichen Schlüssel des Auftraggebers verschlüsselt und liegen bis zur Öffnung auf dem Server. Nur der Auftraggeber kann mittels seines privaten Schlüssels nach Verstreichen der Angebotsabgabefrist auf die Angebote zugreifen.
Angebote, die bis zum vorgegebenen Termin auf subreport ELViS eingegangen sind, können als rechtzeitig abgegeben gewertet werden. Diese werden über den Nachtrag in die Wertung aufgenommen. Da subreport ELViS per Funksignal an die Atomuhr gekoppelt ist, ist Fristenmanipulation unmöglich.
Durch die digitale Signatur des Bieters auf dem Angebot kann jederzeit nachvollzogen werden, welchen Inhalt dieses ursprünglich hatte. Änderungen oder Manipulation lassen sich auf diesem Weg eindeutig nachweisen.
Über den Administratoren-Bereich innerhalb des Systems lassen sich die Zuständigkeiten regeln und entsprechende Vertreter definieren. So ist gewährleistet, dass durch Krankheit oder Urlaub Vergabeverfahren bis zum Abschluss geführt werden können.
Für Bewerber/Bieter ist subreport ELViS komplett kostenfrei – von der Registrierung bis zur Angebotsabgabe. Es entstehen garantiert keine Kosten.
subreport ELViS ist dateiformatunabhängig. Die verwendeten Dateien werden vom Auftraggeber bestimmt. Es muss für die Nutzung von subreport ELViS keine zusätzliche Software installiert werden.
Das ist abhängig vom Auftraggeber und aus dem jeweiligen Bekanntmachungstext zu entnehmen.
Ja. In § 19 (2) EG VOB/A 2012 heißt es lediglich, dass „betroffene Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen […], unverzüglich in Textform zu informieren“ sind. Ein zusätzlich außerhalb des Systems vom Auftraggeber händisch unterschriebenes und versandtes Schreiben o.ä. ist damit obsolet.