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EU-Kommission verklagt Deutschland wegen möglichem Verstoß gegen EU-Vergaberichtlinien


20. Juni 2025 von subreport

Die Europäische Kommission hat Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, weil es zentrale Aspekte der EU-Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dabei geht es im Wesentlichen um drei verbliebene Punkte, die die Kommission trotz jahrelanger Korrespondenz mit den deutschen Behörden weiterhin als rechtswidrig einstuft:

1. Informationspflicht nach Vertragsabschluss

Nach deutschem Recht sind öffentliche Auftraggeber offenbar nicht verpflichtet, den Bietern nach Vertragsabschluss ausreichende und detaillierte Informationen zu liefern, die notwendig wären, um die verkürzte Frist für eine Nachprüfung in Gang zu setzen. Das beeinträchtigt die Möglichkeit von Unternehmen, wirksam Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, da sie nicht wissen, ob und bis wann sie einen Nachprüfungsantrag stellen müssen.

2. Unklare Definition des Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“

Der Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ ist im deutschen Vergaberecht nicht hinreichend präzise geregelt. Das führt zu Unsicherheit darüber, welche Institutionen überhaupt an das Vergaberecht gebunden sind, und somit zu einem potenziell unzulässigen Ausschluss von Vergabeverfahren.

3. Nichtanwendung des Vergaberechts im Postsektor

Im Bereich der Postdienste sieht das deutsche Recht keine verpflichtende Anwendung der Vergaberechtsvorschriften vor – selbst wenn öffentliche Auftraggeber betroffen sind. Dies widerspricht den Vorgaben der Richtlinie 2014/23/EU, die auch für bestimmte Sektoren wie den Postmarkt gelten soll, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Hintergrund und Bedeutung:

Die Richtlinien 2014/24/EU (klassische öffentliche Aufträge) und 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) zielen auf mehr Transparenz, Wettbewerb und effiziente Verwendung öffentlicher Mittel im Binnenmarkt ab. Durch ihre unvollständige Umsetzung in deutsches Recht wird laut Kommission der Zugang zu öffentlichen Aufträgen für Unternehmen behindert und das Gleichgewicht im Binnenmarkt gestört.

Nächste Schritte:

Der Gerichtshof der EU (EuGH) wird nun den Fall prüfen. Sollte er der Kommission zustimmen, müsste Deutschland sein Vergaberecht entsprechend anpassen. Andernfalls drohen Zwangsgelder oder Vertragsstrafen.

Quelle: Europäische Kommission

Kategorie

Vergaberecht

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