NRW plant Vergabereform: Mehr Freiraum für Kommunen – Rückblick auf den Kompaktkurs am 21. Mai 2025

Am 11. Februar 2025 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens einen Gesetzesentwurf zur grundlegenden Reform des kommunalen Vergaberechts vorgestellt. Ziel ist es, Kommunen mehr Flexibilität zu geben, bürokratische Hürden abzubauen und die Eigenverantwortung bei Vergaben zu stärken. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist – je nach Verlauf des parlamentarischen Verfahrens – im Herbst oder Winter 2025 zu rechnen.
Doch was bedeutet die Reform konkret für öffentliche Auftraggeber? Welche Auswirkungen haben die geplanten Änderungen auf die tägliche Vergabepraxis? Und wie können sich Kommunen und ihre Vergabestellen schon jetzt optimal vorbereiten?
Rückblick: Kompaktkurs am 21. Mai 2025
Um Antworten auf diese Fragen zu liefern, fand am 21. Mai 2025 ein praxisorientierter Online-Kompaktkurs mit Fachanwältin Dr. Desiree Jung (Jung Rechtsanwälte Partnerschaft mbB) und Stefan Ehl (Vertriebsmanager bei subreport) statt. Im Mittelpunkt standen die wichtigsten Aspekte des Reformvorhabens und deren praktische Anwendung – insbesondere unter Nutzung der Vergabeplattform subreport ELViS unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Was sieht der Gesetzentwurf vor?
Herzstück der geplanten Reform ist die Aufhebung von § 26 KomHVO NRW, der bislang die Anwendung der UVgO bzw. VOB/A bei Unterschwellenvergaben vorschrieb. Zukünftig soll ein neuer § 75a in die Gemeindeordnung NRW aufgenommen werden. Dieser verpflichtet Kommunen lediglich zur Einhaltung von allgemeinen Grundsätzen wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Effizienz, Gleichbehandlung und Transparenz – weitergehende Vorgaben können, müssen aber nicht, per Satzung definiert werden.
Das bedeutet: Öffentliche Auftraggeber erhalten deutlich mehr Handlungsspielraum unterhalb der EU-Schwellenwerte – aber auch mehr Verantwortung für die rechtssichere Gestaltung ihrer Verfahren.
Qualität statt Preis – das „Schweizer Modell“
Ein zentrales Prinzip der geplanten Reform ist die Einführung des sogenannten „Schweizer Modells“: Nicht mehr automatisch das günstigste Angebot erhält den Zuschlag, sondern das wirtschaftlichste. Das erlaubt Kommunen, Kriterien wie Qualität, Nachhaltigkeit, Lebenszykluskosten und Zweckmäßigkeit stärker in die Wertung einzubeziehen – ein wichtiger Schritt hin zu strategischer, zukunftsorientierter Beschaffung.
Was gilt weiterhin bei Fördermitteln?
Trotz der angestrebten Deregulierung bleiben bestimmte Vorgaben bestehen – vor allem bei der Vergabe im Rahmen von Zuwendungen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I) verlangen weiterhin eine strukturierte und nachvollziehbare Vergabe:
- Ab 100.000 €: Mindestens drei Angebote erforderlich.
- Ab 500.000 €: Anwendung der UVgO bzw. VOB/A verpflichtend.
- Bis 5.000 €: Direktvergabe ohne formelles Verfahren möglich.
Hier ist auch in Zukunft auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten.
Fördermittel in der Praxis: Herausforderungen bleiben
Frau Dr. Jung machte deutlich: Die Kluft zwischen Förder- und Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte sorgt weiterhin für Unsicherheit – vor allem, wenn Erfahrung fehlt oder verloren geht. Ziel müsse es sein, Verfahren zu schaffen, die rechtssicher und in der Praxis gut umsetzbar sind. Aktuell, so ihre Einschätzung, ist dieser Zielzustand noch nicht erreicht.
eVergabe mit subreport ELViS: Flexibel und rechtssicher unter dem neuen § 75a GO NRW
Ein weiterer Schwerpunkt des Kompaktkurses lag auf der praktischen Umsetzung der neuen Vergabefreiheiten mit subreport ELViS. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ermöglicht das System die formlose Durchführung von Ausschreibungen – auch ohne Anwendung der UVgO oder VOB/A, sofern keine kommunale Satzung etwas anderes bestimmt.
Teilnehmende erhielten Einblicke, wie sich beschränkte Ausschreibungen einfach anlegen, Angebote gezielt einholen, Anbieter manuell erfassen und relevante Vergabeunterlagen sowie Vergabevermerke revisionssicher dokumentieren lassen. Besonders betont wurde auch die Bedeutung von Verschlüsselung bei Direktaufträgen, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden.
subreport ELViS bietet damit die nötige Flexibilität und technische Unterstützung, um die neue Vergabepraxis effizient und rechtssicher abzubilden.
Keine Übergangsfrist – das sorgt für Diskussionen
Ganz am Ende der Veranstaltung wurde die Frage nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist gestellt, wie sie von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert worden war. Beide Referenten waren sich sicher: Eine solche Übergangsregelung wird es – Stand jetzt* – nicht geben. Die Reaktionen aus dem Teilnehmendenkreis reichten von „Das wird chaotisch!“ bis „Super!“, wobei Letzteres deutlich ironisch gemeint war. Die Verunsicherung auf Seiten der Kommunen war spürbar. Unser Tipp: Bleiben Sie auf der sicheren Seite und dokumentieren Sie mit subreport ELViS alle vergaberelevanten Inhalte Ihrer Ausschreibung.
Fazit: Frühzeitig vorbereiten lohnt sich
Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, sollten sich öffentliche Auftraggeber bereits jetzt mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen. Wer seine internen Prozesse, Zuständigkeiten und digitalen Werkzeuge – wie subreport ELViS – frühzeitig prüft und anpasst, wird von einem reibungslosen Übergang profitieren.
Der Kompaktkurs am 21. Mai hat gezeigt: Die geplante Reform bietet große Chancen – vorausgesetzt, man begegnet ihr mit Klarheit, Struktur und dem Willen zur Anpassung. Wir danken allen Teilnehmenden für das große Interesse und den intensiven Austausch. Selbstverständlich halten wir Sie weiterhin mit weiteren Veranstaltungen und Materialien zur Vorbereitung auf die Reform auf dem Laufenden.
Update der Redaktion*
Die erste Lesung zur Änderung des Vergaberechts (§ 75a GO NRW) hat inzwischen stattgefunden. Der Gesetzentwurf – Drucksache 18/13836 – wurde mit den Stimmen aller Fraktionen an den Ausschuss für Heimat und Kommunales überwiesen. Die zweite Lesung ist für Juni 2025 vorgesehen.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sollen die Änderungen zum Vergaberecht in § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die damit verbundenen Anpassungen in den Verordnungen (Artikel 10 und 11) am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die aktuell geltenden „Kommunalen Vergabegrundsätze“ bleiben noch bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft, sodass eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Rechtslage besteht.