NRW-Vergabereform: Kommunale Vergabe wird neu gedacht – Sind Sie vorbereitet?

Am 11. Februar 2025 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das kommunale Vergaberecht grundlegend reformiert. Die Zielrichtung ist klar: Mehr Flexibilität, weniger Bürokratie, stärkere kommunale Eigenverantwortung. Angesichts der üblichen Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens (6–12 Monate) ist mit einer Verabschiedung des Gesetzes im Herbst oder Winter des Jahres 2025 zu rechnen.
Doch welche praktischen Auswirkungen hat die Reform für öffentliche Auftraggeber – und wie können Sie sich optimal auf die neuen Spielregeln vorbereiten?
Was ändert sich konkret?
Im Mittelpunkt der Reform steht die Einführung eines neuen § 75a in die Gemeindeordnung NRW, der allgemeine Vergabegrundsätze für Kommunen festlegt. Die Vorgaben des bisherigen § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW – insbesondere die Anwendungspflicht der UVgO und VOB/A im Unterschwellenbereich – entfallen vollständig.
Wichtigste Neuerungen im Überblick:
- Wegfall der landesrechtlichen Wertgrenzen: Kommunen müssen erst ab den EU-Schwellenwerten förmlich ausschreiben.
- Abschaffung von § 26 KomHVO NRW: Keine Pflicht mehr zur Anwendung von VOB/A (Abschnitt 1) und UVgO.
- Einführung von § 75a GO NRW: Allgemeine Vergabegrundsätze gelten weiterhin – ohne konkrete Verfahrensvorgaben.
- Kommunale Satzung statt starres Regelwerk: Kommunen können eigene Vergaberegelungen per Satzungsbeschluss erlassen.
- Orientierung am „Schweizer Modell“: Zuschlag geht an das wirtschaftlichste, nicht automatisch an das billigste Angebot.
§ 75a GO NRW: Die neue Grundlage kommunaler Vergaben
Der neue § 75a formuliert die Leitplanken für kommunale Vergaben. Öffentliche Aufträge sind künftig „wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz“ zu vergeben – auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Weitergehende Anforderungen bestehen nur dann, wenn andere (z. B. bundesrechtliche oder europäische) Vorschriften greifen.
Zugleich stellt § 75a Absatz 2 klar: Kommunen dürfen weitergehende Vergaberegelungen erlassen – aber nur im Wege eines förmlichen Satzungsbeschlusses. So wird gewährleistet, dass sich kommunale Gremien aktiv mit ihrem Vergaberegime auseinandersetzen.
Vorteile – und Herausforderungen?
Die Reform bietet große Spielräume – bringt aber auch Herausforderungen mit sich.
Chancen:
- Mehr Handlungsspielraum für Kommunen
- Reduzierung formaler Ausschreibungshürden
- Beschleunigte Verfahren
- Gleichbehandlung von Kommunen und Tochterunternehmen
Risiken:
- Unterschiedliche Regeln je Kommune erschweren die Bieterplanung
- Geringere Rechtssicherheit bei Vergaben
- Höherer Dokumentations- und Kontrollaufwand
- Zusätzliche Belastung für Rechnungsprüfung und Fördermittelkontrolle
Online-Seminar: Vergabe auf den Kopf gestellt – Kompaktkurs für Auftraggeber
Um Sie bestmöglich auf die neue Vergabepraxis vorzubereiten, bieten wir am 21. Mai 2025 einen praxisorientierten Online-Kompaktkurs an. Gemeinsam mit Dr. Desiree Jung, Fachanwältin für Vergaberecht bei Jung Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, zeigen wir Ihnen alle wesentlichen Änderungen und deren Anwendung – inklusive der Nutzung von subreport ELViS unter den neuen Rahmenbedingungen.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich frühzeitig und kompakt auf die neue Vergabewelt in NRW einzustellen. Bringen Sie Ihre Fragen mit, diskutieren Sie konkrete Szenarien und erfahren Sie, wie Sie mit subreport ELViS weiterhin sicher und effizient ausschreiben können – auch ohne klassische Verfahrensvorgaben.
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Quelle: Landtag Nordrhein-Westfalen