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Bundeswehr-Beschaffung: Neues Gesetz für mehr Tempo


24. Juli 2025 von subreport

Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz zur schnelleren Ausstattung der Bundeswehr beschlossen. Der Gesetzentwurf für das Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) wurde am 23. Juli 2025 vom Kabinett verabschiedet und soll Anfang 2026 in Kraft treten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundestages. Ziel ist es, Material und Ausrüstung deutlich zügiger zur Truppe zu bringen.

Hintergrund

Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 hat die sicherheitspolitische Lage in Europa grundlegend verändert. Die Bundeswehr richtet sich wieder stärker auf ihren ursprünglichen Auftrag aus: die Landes- und Bündnisverteidigung. Eine moderne und schnell verfügbare Ausstattung wird dabei als entscheidend angesehen. Das BwPBBG soll dabei helfen, lange Vergabeprozesse und bürokratische Hürden zu reduzieren.

Kernpunkte des neuen Gesetzes

  • Längere Gültigkeit bis 2035
    Die Laufzeit des Gesetzes wird deutlich verlängert. Das bisherige Bundeswehrbeschaffungsgesetz wäre 2026 ausgelaufen. Durch die neue Frist soll Planungssicherheit für langfristige Projekte geschaffen werden.

  • Erweiterter Geltungsbereich
    Künftig gilt das Gesetz nicht nur für militärische Rüstungsgüter, sondern für sämtliche Bedarfe der Bundeswehr. Dazu gehören auch zivile Leistungen wie Sanitätsmaterial, Kleidung oder Bauprojekte.

  • Aussetzung der Losvergabe bis Ende 2030
    Die Pflicht, große Aufträge in kleinere Lose aufzuteilen, wird vorübergehend aufgehoben. Dadurch sollen Verfahren beschleunigt und Vergabestrukturen vereinfacht werden.

  • Höhere Wertgrenzen für Direktvergaben
    Die Schwellenwerte für nationale Vergaben werden angehoben. So können mehr Aufträge ohne komplexe Ausschreibungsverfahren direkt vergeben werden – insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen.

  • Vereinfachte Regierungsgeschäfte
    Verkäufe zwischen Staaten (Government-to-Government) werden erleichtert. Diese direkten Verträge gelten als besonders effizient und sicherheitsverträglich.

  • Interoperabilität als Vergabegrund
    Wenn eine Ausschreibung die Zusammenarbeit mit Partnern gefährden würde – etwa wegen technischer Kompatibilität – kann sie entfallen. Das fördert gemeinsame Beschaffungen mit NATO- oder EU-Partnern.

  • Ausschluss von Drittstaaten
    Ausländische Anbieter aus Drittstaaten können von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn dies im sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands liegt.

  • Vorauszahlungen zur Beteiligung kleiner Anbieter
    Die Möglichkeit zur Vereinbarung von Vorauszahlungen soll insbesondere Start-ups und finanzschwächeren Unternehmen die Teilnahme an Vergaben erleichtern.

  • Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden
    Künftig hemmt eine sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht nicht mehr automatisch den Vergabeprozess. So sollen wichtige Projekte nicht unnötig verzögert werden.

Zusätzliche Änderungen

Auch das Luftverkehrsgesetz wird angepasst, um militärische Radaranlagen vor zivilen Störungen zu schützen. Dies dient der langfristigen Sicherstellung der Luftraumüberwachung.

Fazit

Das BwPBBG ist ein zentraler Schritt zur Modernisierung der Bundeswehr-Beschaffung. Es schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um schneller, flexibler und sicherheitsorientierter auf neue Herausforderungen zu reagieren. Die Umsetzung des Gesetzes gilt als Prüfstein für eine effektive Verteidigungspolitik unter sich verändernden geopolitischen Bedingungen.

Quelle: Bundesministerium der Verteidigung

Kategorie

Vergaberecht, Vergaberechtsreform

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