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Vergaberecht 2026: Neue Spielräume, neue Unsicherheiten


2. Januar 2026 von subreport

Zum 1. Januar 2026 treten weitreichende Änderungen im Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft. Sie betreffen sowohl die Vergabe freiberuflicher Leistungen als auch Bauleistungen und werden durch weitere politische Reformvorhaben flankiert.

1.) Mehr Flexibilität für Kommunen: § 75a GO NRW

Mit Inkrafttreten des § 75a GO NRW entfällt die bisherige Bindung an die Kommunalen Vergabegrundsätze. Diese hatten bislang Mindestwettbewerb und Transparenz bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen sichergestellt. Künftig müssen Kommunen nur noch die allgemeinen Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz beachten.

Die Kommunen gewinnen dadurch mehr Gestaltungsfreiheit: Sie können Vergabeverfahren über eigene Satzungen regeln oder auf eine Satzung verzichten. Eine Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände dient als Orientierung, enthält aber keine Schutzmechanismen für kleine Büros oder den Leistungswettbewerb.

Für freiberuflich Tätige ergeben sich daraus sowohl Chancen als auch Risiken. Die Vergabe wird weniger transparent, Direktvergaben könnten zunehmen, und kleinere oder mittlere Planungsbüros und Dienstleister könnten gegenüber größeren Wettbewerbern benachteiligt werden. Gerade in der Anfangsphase ist eine genaue Beobachtung der Praxis entscheidend.

2.) Neue Wertgrenzen bei Bauleistungen: § 3a VOB/A

Zeitgleich tritt die Neufassung des § 3a VOB/A in Kraft, die die Wertgrenzen für Bauaufträge deutlich anhebt:

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 150.000 Euro netto, nun einheitlich für alle Bauleistungen
  • Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro netto (bisher 10.000 Euro)
  • Direktauftrag: bis 50.000 Euro netto

Die bisherigen Sonderregelungen für Wohnungsbau entfallen, die Vergabepraxis wird damit einheitlicher und einfacher handhabbar.

Für Planungsbüros und Dienstleister eröffnen sich konkrete Vorteile: Bauaufträge können schneller vergeben werden, administrative Aufwände sinken, Entscheidungswege verkürzen sich, und kleinere Anbieter erhalten leichter Zugang zu Projekten in Ausführungsplanung und Bauüberwachung.

3.) Staatsmodernisierung: Weitere Vereinfachungen im Vergaberecht geplant

Bereits vor Verabschiedung des Vergabebeschleunigungsgesetzes kündigt die Politik tiefgreifende Reformen an. Grundlage ist das Protokoll der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Dezember 2025.

Dabei handelt es sich um geplante Vorhaben, mit denen Vergabeprozesse effizienter, digitaler und einheitlicher gestaltet werden sollen. Ein erster Bericht über die Fortschritte dieser Maßnahmen soll bis zur Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 vorliegen.

Wichtige Punkte im Überblick:

  1. Vereinfachung der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO): Einheitliche Anwendung in allen Ländern, Beschleunigung der Vergaben.
  2. Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge: Ziel ist eine deutliche Erhöhung, um Vergaben einfacher zu gestalten.
  3. Einheitliche Formulare: Entwicklung digitaler, standardisierter Vorlagen für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise.
  4. Nachweis durch Eigenerklärungen: Zentrale digitale Plattform, längere Geltungsdauer und automatisierte Abfragen.
  5. Senkung von Hürden für Dringlichkeitsvergaben: Einführung eines vereinfachten Krisenvergaberechts.
  6. Gemeinsame E-Rechnungsplattform: Standardisierung der Rechnungsabwicklung.
  7. Digitaler Marktplatz Deutschland: Plattform für datenbasierte und KI-gestützte Vergaben bis Ende 2027.
  8. Einsatz von KI bei Vergaben: Erprobung von KI zur Beschleunigung komplexer Verfahren bis Ende 2026.
  9. Begrenzung der Prüffrist: Maximal fünf Wochen für Unterschwellen-Nachprüfungen.
  10. Angleichung Vergaberecht Bauleistungen: Vereinfachung analog zu Dienst- und Lieferleistungen.
  11. Zentrale Vergabestellen: Ausbau und Nutzung zentraler Stellen, Erweiterung von Rahmenvereinbarungen.
  12. Vereinfachungen auf EU-Ebene: Reduzierung von Sektorregelungen, Unterstützung kleinerer Auftraggeber, Anpassung von Rahmenvereinbarungen.
  13. Gemeinsames Vergabegesetzbuch: Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich bis Ende 2026.
  14. EU-Schwellenwerte: Einsatz für deutlich höhere Schwellenwerte bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Fazit:
Die Reformen zielen darauf ab, das Vergaberecht effizienter, digitaler und einheitlicher zu gestalten. Unternehmen sollen dadurch von schnelleren, weniger bürokratischen Verfahren profitieren, während öffentliche Auftraggeber mehr Flexibilität erhalten. Der Fortschrittsbericht im Juni 2026 wird einen ersten Überblick über die Umsetzung geben.

Quellen: Bundesanzeiger (16.12.2025), Gemeindeordnung NRW (§75a GO NRW), Protokoll der Ministerpräsidentenkonferenz 04.12.2025, Bundesregierung.

Kategorie

Allgemein, eVergabe, subreport, subreport ELViS, Vergaberecht, Vergaberechtsreform

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