So macht Ihnen keiner was vor. Aber nach!

Sammlungen erklärungsbedürftiger Wörter gibt es seit dem Altertum. Wir sind der Ansicht: Noch nie waren Glossare so nützlich wie heute.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z

Auftragswert

Mit einem Auftragswert wird im Rahmen von Vergabeverfahren der geschätzte Wert einer ausgeschriebenen Leistung bezeichnet. Er wird i.d.R. durch den Auftraggeber kalkuliert und wird vorwiegend als Maßgabe verwendet, ob eine (öffentliche) Ausschreibung europaweit bekannt gemacht werden muss (sog. Schwellenwert). Darüber hinaus dient der Auftragswert bietenden Unternehmen als Orientierung über die Höhe eines potenziellen Auftrags.

Ausschreiber

Ausschreiber sind die Auftraggeber der öffentlichen, privaten und gewerblichen Hand: Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden, kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen.

Ausschreibung

Die öffentlichen Verwaltungen in Deutschland sind verpflichtet, Aufträge ab einem bestimmten Auftragsvolumen öffentlich auszuschreiben. Denn Leistungen sind i.d.R. im Wettbewerb und unter Gleichbehandlung aller Bieter zu vergeben. Eine Ausschreibung umfasst die genaue Beschreibung des Projektes und der anstehenden Arbeiten, evtl. dazugehörige Pläne, Dokumente und Leistungsverzeichnisse, sowie eine Kopie der Vergabeordnung. Zu unterscheiden sind die Öffentliche Ausschreibung , die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe.

B2A

Business-to-Administration bezeichnet alle Beziehungen zwischen Unternehmen und öffentlicher Verwaltung.

B2G

Business-to-Government bezeichnet alle Geschäftsprozesse zwischen Unternehmen und Behörden.

Bekanntmachungstext

Mit dem Bekanntmachungstext erfolgt die öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe von Unternehmen. Im Bekanntmachungstext müssen Mindest-Angaben zur Ausschreibung gemacht werden. Welche Angaben enthalten sein müssen, regelt je nach Art des Auftrags die VOB/A, die VOL/A und die VOF. Die Bekanntmachung stellt die wichtigste Informationsquelle für potenzielle Bieter dar.

Beschränkte Ausschreibung

Bei der Beschränkten Ausschreibung wird nur eine von vornherein begrenzte Zahl möglicher Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Diese Aufforderung ist an mindestens drei Bewerber zu richten. Dabei ist das jeweilige weitere Vergabeverfahren (VOB, VOL, VOF) einzuhalten. Eine Beschränkte Ausschreibung soll nur dann erfolgen, wenn eine Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist, z.B. wenn die Leistung nur von einem Spezialisten ausgeführt werden kann, die Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gebracht hat oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. Ihr geht im allgemeinen ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb voraus.

Bieter

Alle nationalen wie internationalen Unternehmen, die mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten wollen. Das Ausschreibungsverfahren sieht vor, dass diese Unternehmen für ein ausgeschriebenes Projekt Angebote abgeben müssen.

Bietergemeinschaft

Eine Bietergemeinschaft ist in der freien Marktwirtschaft ein Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen zur gemeinschaftlichen Bewerbung um einen Auftrag, mit dem Ziel, im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen.

Bieterkonferenz

Sitzung, zu der die ausschreibende Stelle alle Unternehmen einlädt, die Vergabe- oder Verdingungsunterlagen angefordert haben. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme, jedoch werden hier in aller Regel wichtige Informationen zur Ausschreibung mitgeteilt, vereinzelt sogar Ausschreibungsbedingungen geändert.

Bindefrist

Zeitraum von der Abgabe eines Angebotes bis zum Tag des Zuschlages, in dem der Bieter in aller Regel an sein Angebot gebunden ist.

Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist die Vorschriftenquelle für Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes der EU.

BVB

Besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers können Auswirkungen auf die Angebotskalkulation haben und sollten sowohl juristisch als auch kaufmännisch geprüft werden.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Digitale Signatur

Um digital zu unterschreiben, benötigt jeder Absender einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel: Public und Private Key. Beim Versenden einer E-Mail signiert der Absender diese mit seinem privaten Schlüssel, dem elektronischen Pendant zur “echten” Unterschrift. Der Empfänger erkennt die Echtheit des Absenders, indem er die Signatur mit dem öffentlichen Schlüssel des Absenders überprüft. Läßt sich die Unterschrift so verifizieren, ist die Nachricht eindeutig vom Absender und außerdem nach dem Signieren nicht mehr geändert worden.

eForms

Ab dem 25. Oktober 2023 sind eForms in Deutschland verpflichtend für die Veröffentlichung von EU-weiten Auftrags- und Vergabebekanntmachungen. Am 23. August 2023 wurden die deutschen Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst, und es wurde keine Übergangsphase vorgesehen. Die Umstellung erfolgte unmittelbar am 24. auf den 25. Oktober. Diese Einführung von eForms markiert die umfangreichsten Anpassungen in EU-weiten Vergabeverfahren seit der Umsetzung der Oberschwellenreform im Jahr 2016.

eForms sind neue elektronische Standardformulare für die Veröffentlichung europäischer Auftrags- und Vergabebekanntmachungen. Technisch betrachtet bestehen eForms-Bekanntmachungen aus vom Auftraggeber ausgefüllten Datenfeldern. Mit den eForms vollzieht die Europäische Union einen Wechsel von der bisherigen Darstellung der Bekanntmachungs-Daten in Standardformularen hin zu einer rein technischen Beschreibung der zu veröffentlichenden Informationen.

Zusätzlich wurde ein neuer Übermittlungsweg für die Bekanntmachungen etabliert. Statt der direkten Kommunikation mit der TED-Schnittstelle erfolgt die Übermittlung künftig über den “Datenservice Öffentlicher Einkauf”, der aus drei technischen Komponenten besteht: Vermittlungsdienst, eSender-Hub und Bekanntmachungsservice (BKMS). Die Auftraggeber übermitteln ihre Bekanntmachungen im eForms-DE-Format über die Vergabeplattform zunächst an den Vermittlungsdienst, wo sie validiert werden. Oberschwellige Bekanntmachungen werden im Anschluss an den eSender-Hub übermittelt, der die Konvertierung vom eForms-DE-Format in das für Oberschwellenvergaben erforderliche eForms-EU-Format durchführt, bevor sie an TED weitergeleitet werden. Dies stellt die Einführung eines Vermittlungssystems mit einem nationalen eSender dar.

Die Einführung von eForms in Deutschland bedeutet eine signifikante Modernisierung und Standardisierung von EU-weiten Vergabeverfahren sowie eine Umstellung auf ein zeitgemäßes und effizientes System für die Übermittlung von Bekanntmachungen.

e-Government

Elektronic Government bezeichnet die digitale Unterstützung von Informationen, Kommunikation und Transaktion im Bereich der öffentlichen Verwaltung. e-Government bezieht sich sowohl auf den behördlichen Bereich als auch auf die Schnittstellen Verwaltung/Bürger und Verwaltung/Wirtschaft.

Elektronische Signatur

Um elektronisch zu unterschreiben, benötigt jeder Absender einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel: Public und Private Key. Beim Versenden einer E-Mail signiert der Absender diese mit seinem privaten Schlüssel, dem elektronischen Pendant zur “echten” Unterschrift. Der Empfänger erkennt die Echtheit des Absenders, indem er die Signatur mit dem öffentlichen Schlüssel des Absenders überprüft. Lässt sich die Unterschrift so verifizieren, ist die Nachricht eindeutig vom Absender und außerdem nach dem Signieren nicht mehr geändert worden. Das eIDAS Durchführungsgesetzt definiert vier Arten von elektronischen Signaturen: die fortgeschrittene elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur, das fortgeschrittene elektronische Siegel und das qualifizierte elektronische Siegel.

Eröffnungstermin

Beim sogenannten Eröffnungstermin werden alle bis dahin eingegangenen Angebote für eine Ausschreibung geöffnet. Ein Eröffnungstermin ist im Gegensatz zum Submissionstermin nicht öffentlich.

EU-Ausschreibungen

Ausschreibungen über dem EU-Schwellenwert

EU-Schwellenwert

Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen. Die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.

Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgende Schwellenwerte:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden: 140.000 EUR (bisher: 139.000 EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 215.000 EUR (bisher: 214.000 EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsauftrge von Sektorenauftraggebern: 431.000 EUR (bisher: 428.000 EUR)
  • Bauaufträge: 5.382.000 EUR (bisher: 5.350.000 EUR)
  • Konzessionsvergaben: 5.382.000 EUR (bisher: 5.350.000 EUR)

EU-Supplement

Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union, das über Ausschreibungen informiert, die über dem Schwellenwert der EU liegen.

EVB

Ergänzende Vertragsbedingungen gelten für eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle, z.B. für Softwareerstellung und können Auswirkungen auf die Angebotskalkulation haben. Sie sollten sowohl juristisch als auch kaufmännisch geprüft werden.

eVergabe

Unter eVergabe (elektronische Vergabe) wird die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen und Vergaben im volldigitalen Verfahren ohne Medienbrüche verstanden. Von der Erstellung der Unterlagen über die Bekanntmachung der Ausschreibung bis zur Auswertung der Angebote und Zuschlagserteilung wird der gesamte Prozess elektronisch abgebildet und gesichert.

Fortgeschrittene elektronische Signaturen und Siegel

Die fortgeschrittene elektronische Signatur basiert auf einem personenbezogenen Softwarezertifikat, welches von einer vertrauenswürdigen Instanz (Trustcenter) ausgestellt wird. Nach Überprüfung der persönlichen Daten des Antragstellers (Name, Adresse, Telefon-Nr., E-Mail-Adresse, Ausweiskopie) erfolgt die Freischaltung der fortgeschrittenen Signatur im Verzeichnisdienst des Trustcenters.

Bei der fortgeschrittenen Signatur muss der Signaturschlüssel folgende Anforderungen erfüllen:

  • ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein,
  • die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
  • mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
  • bei Signierung von Daten sicherstellen, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann

Anders als die fortgeschrittene elektronische Signatur, die immer an eine natürliche Person (Identität) gebunden ist, bürgt das elektronische Siegel für die Authenzität einer Organisation. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person.

Freihändige Vergabe

Bei der Freihändigen Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Der Auftraggeber verhandelt (ggfs. nach formloser Angebotseinholung) nur mit einem ausgewählten Unternehmen. Die Freihändige Vergabe soll nur in Ausnahmefällen stattfinden, wenn die Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung nicht sinnvoll ist, insbesondere bei dringenden Leistungen im Eilfall, aus Gründen der Geheimhaltung oder wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Bei fehlender Marktübersicht kann ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgehen.

GAEB

Gemeinsamer Ausschuss für die Elektronik im Bauwesen. Der GAEB entwickelte das Standardleistungsbuch für die standardisierten und automatisierbaren Beschreibungen von Bauhaupt- und Baunebenleistungen.

Gewerk

Bezeichnung für einzelne Arbeitsbereiche im Handwerk. Die verschiedenen Gewerke werden oftmals einzeln ausgeschrieben und vergeben.

HOAI

Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure bestimmt die Höhe des Vergütungsanspruches, der einem Architekten gegenüber dem Bauherren zusteht. Sie ist eine Rechtsverordnung und damit geltendes Recht, d.h. sie ist ohne explizite Erwähnung im Architektenvertrag allgemeinverbindlich.

Inhouse-Vergabe

Der Begriff Inhouse-Vergabe bezeichnet im Vergaberecht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber an einen Dritten, z. B. ein Unternehmen, das von diesem öffentlichen Auftraggeber “beherrscht” wird. „Beherrscht“ bedeutet hier, dass kein privatwirtschaftlicher Anteilseigner beteiligt sein darf, aber jedoch z. B. mehrere Kommunen.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Leistungsverzeichnis

Wichtiger Bestandteil einer Ausschreibung. Hierin werden die einzelnen Leistungen eines Projektes eindeutig definiert. Das Leistungsverzeichnis kann aus Dokumenten und Plänen bestehen und im Rahmen einer Ausschreibung vom Bieter angefordert werden. Das Leistungsverzeichnis ist Grundlage für die Preiskalkulation bei Angebotserstellung.

Los

Eine Ausschreibung kann aus mehreren unabhängig voneinander vergebenen Teilen (Losen) bestehen, die wiederum in eigenständige Teillose untergliedert und vergeben werden können.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Nachhaltige Beschaffung

Unter “nachhaltige Beschaffung” versteht man einen Prozess, Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die von der Herstellung bis zur Entsorgung, unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte, geringere Folgen für die Umwelt haben, als vergleichbare Produkte und Dienstleistungen.

Nebenangebot

Ein Nebenangebot liegt vor, wenn ein Bieter mit seinem Angebot inhaltlich von den vom Auftraggeber in dessen Verdingungsunterlagen vorgegebenen Leistungen abweicht, soweit es sich nicht nur um eine Abweichung von den technischen Spezifikationen im Sinne des § 21 Nr. 2 VOB/A handelt.

Neues Steuerungsmodell

Das “Neue Steuerungsmodell” wurde entwickelt zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung. Die Veränderung der Organisationsstruktur und der Einsatz betriebswirtschaftlicher Elemente (z.B. Budgetierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling) sind die wesentlichen Bausteine der Verwaltungsmodernisierung. Fachbereiche können so u.a. eigenverantwortlich Vergabeverfahren von der Erstellung der Leistungsbeschreibung bis hin zur Auftragsabwicklung durchführen.

Nicht Offenes Verfahren

Im Unterschied zum offenen Verfahren, ist beim nicht offenen Verfahren ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet. Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Offenes Verfahren

Öffentliche Ausschreibung, die aufgrund ihrer Höhe des Auftragsvolumens EU-weit ausgeschrieben werden muss.

Öffentliche Ausschreibung

Bei der Öffentlichen Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben. Laut VOB, VOL sollte die Öffentliche Ausschreibung der Regelfall sein.

PKI-Verfahren

Die Verschlüsselungstechnik arbeitet mit einem vertraulichen und einem im Internet veröffentlichten Schlüssel. Um Nachrichten zu versenden, werden diese mit dem elektronischen öffentlichen Schlüssel des Adressaten verschlüsselt. Dieser kann die Nachricht dann mit dem geheimen Schlüssel entschlüsseln.

PPP (bzw. ÖPP)

Private Public Partnership (bzw. Öffentlich-Private Partnerschaft). Allgemein wird mit PPP die Kooperation zwischen privaten Unternehmen (inkl. privaten Kapitals und Fachwissens) und Behörden zur Erfüllung staatlicher Aufgaben bezeichnet.

Präqualifizierung

Unter Präqualifizierung versteht man eine vorwettbewerbliche Eignungsprüfung, bei der potenzielle Lieferanten (Bieter) nach speziellen Vorgaben unabhängig von einer konkreten Ausschreibung ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorab nachweisen. An der eigentlichen Ausschreibung dürfen sich dann nur die präqualifizierten Unternehmen beteiligen.

Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß Vertrauensdienstegesetz (VDG) eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die unter Verwendung einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wurde und zum Zeitpunkt der Signaturerstellung auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruht.  Anders als die qualifizierte elektronische Signatur, die immer an eine natürliche Person (Identität) gebunden sein muss, bürgt das elektronische Siegel für die Authenzität einer Organisation. Der wesentliche Unterschied ist die Zuordnung zu einer juristischen anstatt einer natürlichen Person.

Qualifiziertes Zertifikat

Ein qualifiziertes Zertifikat ist ein Zertifikat, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Vertrauensdienstegesetz (VDG) für natürliche oder juristische Personen ausgestellt wird.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE)

Eine sichere Signaturerstellungseinheit ist eine Signaturerstellungseinheit, die den anspruchsvollen Anforderungen des Signaturgesetzes genügt. Dies beinhaltet z.B., dass selbst der Signaturschlüsselinhaber seinen privaten Schlüssel nicht aus der Signaturerstellungseinheit auslesen und veröffentlichen kann, um das Sicherheitsziel der Nicht-Abstreitbarkeit zu umgehen. Alle heute verfügbaren sicheren Signaturerstellungseinheiten sind Smart Cards (Chipkarten).

Signaturgesetz (SigG)

Gesetz zur digitalen Signatur. Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.

SSL-Verschlüsselung

Secure Socket Layer. Verschlüsselungsverfahren, bei dem Daten beim Versenden gezielt mit einem 56 oder 128bit – Schlüssel kodiert werden. Selbst abgefangene Daten sind verschlüsselt und dadurch nicht lesbar.

Submission

Der Zeitpunkt, an dem die bis dahin verschlossenen Angebote der Bieter für eine Ausschreibung von einem Submissionsleiter und seinem Assistenten geöffnet werden. Bei VOB-Ausschreibungen werden zusätzlich Angebotssummen, Adressen der Bieter und Anzahl der Änderungsvorschläge / Nebenangebote im Beisein der Bieter verlesen und protokolliert.

Submissionsergebnis

Ein Submissionsergebnis ist eine Bekanntmachung über den Ausgang eines Vergabeverfahrens. Es enthält über die Angaben innerhalb eines vergebenen Auftrags hinaus u.a. folgende Informationen: Anzahl der eingegangenen Angebote, Preis des Angebots mit Zuschlag, Begründung des Zuschlagsentscheids.

Teilnahmewettbewerb

In den vom zuständigen Bundesminister vorgeschriebenen Fällen geht bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe zunächst ein Öffentlicher Teilnahmewettbewerb voraus. Unternehmen werden hierbei öffentlich aufgefordert, ihre Teilnahme zu beantragen. Der öffentliche Auftraggeber wählt dann eine bestimmte Anzahl von Unternehmen aus, die er zur Abgabe von Angeboten auffordern will oder die bei der Freihändigen Vergabe in die Verhandlungen einbezogen werden.

Textform

Die Textform hat im Vergaberecht seit einiger Zeit die Schriftform abgelöst. Die Einführung dieses neuen Formtyps der lesbaren, unterschriftslosen Erklärung hatte die Vereinfachung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren zum Ziel. Gleichzeitig sollten damit auch Vorbehalte gegenüber der E-Vergabe abgebaut werden. Die E-Vergabe war bis zu diesem Zeitpunkt mit der Verwendung der elektronischen Signatur verknüpft, die als zu teuer, fehleranfällig, und anwenderunfreundlich galt.

Der sicher wichtigste Anwendungsfall der Textform im Vergaberecht ist die Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform (§ 53 Abs. 1 VgV, § 38 Abs. 1 UVgO). Die Textform stellt hierbei nunmehr den Standard dar. Lediglich in den Ausnahmefällen, in denen die zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen, kann noch die Verwendung der elektronischen Signatur vorgesehen werden (§ 53 Abs. 3 VgV,  § 38 Abs. 6 UVgO).
Daneben findet sich die Textform aber auch bei der Dokumentation des Vergabeverfahrens, der Anfertigung des Vergabevermerks, der Unterrichtung der Bewerber und Bieter seitens des öffentlichen Auftraggebers über seine Entscheidungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung und der Zuschlagserteilung (§ 62 Abs. 2 VgV) und der Informationspflicht gegenüber den Bietern und Bewerbern im Zusammenhang mit der Aufhebung von Vergabeverfahren (§ 63 Abs. 2 VgV).

Damit stellt sich in der Praxis jetzt die Frage, wie beispielsweise ein Angebot in Textform konkret auszusehen hat.

Was ist unter Textform zu verstehen?
Eine Legaldefinition der Textform findet sich in § 126b BGB. Dort heißt es,
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Was sind die Voraussetzungen der Textform?

1. Lesbare Erklärung auf einem dauerhaftem Datenträger

2. Nennung der Person des Erklärenden

1. Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Geeignete Datenträger sind danach auch elektronische Speichermedien, soweit es diese ermöglichen, die gespeicherten Daten mit Hilfe von Anwendungsprogrammen (in Schriftzeichen) lesbar zu machen und der Datenträger geeignet ist, die Erklärung dauerhaft festzuhalten (Einsele in MüKoBGB § 126b BGB Rn. 4).

Die Verkörperung der Erklärung auf einer Festplatte genügt hier ebenso wie die Speicherung auf USB-Stick, CD-ROM, DVD, Diskette oder als E-Mail, während die bloße Speicherung im Festplatten-Cache das Merkmal der Dauerhaftigkeit richtigerweise nicht erfüllt (Einsele in MüKoBGB, §126b BGB Rn 6).

2. Nennung der Person des Erklärenden

Nach dem Sinn der Formvorschriften geht es bei dieser Voraussetzung um die Erkennbarkeit derjenigen Person, der die Erklärung zugerechnet werden soll. Im Vergabeverfahren wird mittels Textform ein Angebot abgegeben. Es muss dabei erkennbar sein, wem das Angebot zuzurechnen ist. Handelt es sich hierbei um eine natürlichen Personen, ist deren Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname („Firma“ im handelsrechtlichen Sinn) und die Rechtsform.

Wird das Angebot durch einen Mitarbeiter oder Vertreter des Bieters abgegeben, kann zusätzlich die Nennung dessen Namens gefordert werden. An der Benennung des konkreten Vertreters und damit der Möglichkeit, dessen Vertretungsmacht wenigstens einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, besteht seitens des öffentlichen Auftraggebers ein berechtigtes Interesse, da es im Ergebnis des Vergabeverfahrens zu Abschluss eines Vertrags kommt.

Gleichgültig ist, wo der Name des Erklärenden genannt wird. Möglich ist also eine Nennung in einer faksimilierten Unterschrift, aber etwa auch im Kopf oder Inhalt der Erklärung. Die Nennung des Erklärenden verlangt nicht notwendigerweise die Nennung seines Nachnamens; vielmehr reicht auch die Nennung eines Vor- oder Spitznamens (bzw. Pseudonym) in der Erklärung aus, sofern dadurch im konkreten Fall auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen die Person des Erklärenden mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist (Einsele in MüKoBGB, §126b BGB Rn 7). Eine handschriftliche eigenstände Unterschrift ist nicht erforderlich.

Ob die Erklärung vollständig und rechtlich bindend ist, muss auch bei der Textform muss erkennbar sein. Die Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung kann auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch die Nennung des Namens am Textende, ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, den Zusatz „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben“, aber auch durch eine Datierung oder eine Grußform (Einsele in MüKoBGB, §126b BGB Rn 8).

 

Stand: Februar 2019
Verfasser: Steffen Müller
Quelle: https://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Aktuelles/thema-des-monats2/februar-2019-die-textform-im-vergaberecht.html#_ftnref1

Trustcenter

Ein Trustcenter ist eine unabhängige, vertrauenswürdige Instanz, die für die Vergabe und die Verwaltung von elektronischen Zertifikaten zuständig ist. Das Trustcenter signiert die von ihm ausgestellten Zertifikate digital und garantiert somit für die Echtheit der Daten auf dem Zertifikat. Zudem liefert es Informationen über die Gültigkeit des Zertifikates.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Verdingungsordnung

Regelwerk über die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen in drei Formen: VOB (A und B)VOL und VOF. Sie werden von den nichtstaatlichen Verdingungsausschüssen erarbeitet und verabschiedet, die sich aus Vertretern von Bund, Ländern, Gemeinden, kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften zusammensetzen.

Verdingungsunterlagen

Die Verdingungsunterlagen enthalten eine Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen.

Vergabearten

Art und Weise, wie der Auftraggeber mit Bewerbern zwecks Angebotsabgabe Kontakt aufnimmt. Die Vergabearten untergliedern sich in Öffentliche Ausschreibung , Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe.

Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen setzen sich zusammen aus Verdingungsunterlagen und Anschreiben.

Vergabeverfahren

Verfahren, die einer Vergabe bzw. der Auftragserteilung vorausgehen. Hauptsächlich sind das Offene Verfahren (Öffentliche Ausschreibung), Nichtoffene Verfahren (Beschränkte Ausschreibung) und Verhandlungsverfahren (Freihändige Vergabe). Ferner zählt das Vorinformationsverfahren zu den Vergabeverfahren.

Vergabeverordnung (VgV)

Die Verordnung regelt das Procedere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge.

Vergebener Auftrag

Ein vergebener Auftrag stellt im Rahmen von Vergabeverfahren die Bekanntmachung dar, welcher Bieter den Zuschlag auf welchen ausgeschriebenen Auftrag erhalten hat. Mindestangaben in einer solchen Bekanntmachung sind Angaben zum Auftraggeber, zum Auftragsgegenstand, zur verwendeten Verfahrensart und Angaben über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat.

Verhandlungsverfahren

Ähnelt der Freihändigen Vergabe, bezieht sich jedoch auf EU-Ausschreibungen.

VOB

Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Es handelt sich dabei um eine nicht allgemeinverbindliche Sammlung von Vorschriften über die Vergabe (VOB/A), die Ausführung (VOB/B) und die technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) von und für Bauleistungen.

VOF

Die VOF ist die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen. Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Im Anwendungsbereich der VOF werden öffentliche Aufträge stets im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.

VOL

Die VOL ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen. VOL/A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe der Leistung und VOL/B allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen.

Vorabinformation

Nach § 101a GWB Abs. 1, Satz 1 hat der Auftraggeber die betro ffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

Vorinformation

Die sog. Vorinformation ist eine dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschaltete Mitteilung über die beabsichtigte Vergabe eines Auftrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorinformation im EU-Amtsblatt bei Überschreitung des EU-Schwellenwertes zu veröffentlichen.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Aktuell liegen leider keine Informationen vor.

Zeitstempel

Ein Zeitstempel ist eine Bestätigung dafür, dass bestimmte Daten zum angegebenen Zeitpunkt dem Aussteller des Zeitstempels vorgelegen haben. Die Zeitangabe wird durch die amtliche deutsche Zeit bestimmt. Mit dem Signaturgesetz wurde neben der qualifizierten Signatur auch der qualifizierte Zeitstempel beschrieben. Dieser garantiert rechtssicher, dass ein elektronisches Dokument nach der Unterzeichnung mit der qualifizierten Signatur nicht mehr verändert wurde.

Zertifikat

Ein Zertifikat ist ein elektronischer Ausweis für eine Person, der von einem Trustcenter ausgestellt wird. Das Zertifikat wird vom ausstellenden Trustcenter digital signiert. Damit ist es vor Manipulationen geschützt und seine Echtheit ist nachvollziehbar garantiert. Da das Zertifikat grundlegende personenbezogene Informationen über den Besitzer des Zertifikates enthält, ist damit seine Identität belegt. Für gewöhnlich werden pro Person zwei Zertifikate ausgestellt:

  • Das persönliche Zertifikat.
    Es enthält Informationen über den Besitzer des Zertifikates sowie dessen vollständiges Schlüsselpaar, das sowohl den öffentlichen als auch den privaten Schlüssel beinhaltet.
  • Das öffentliche Zertifikat.
    Es enthält ebenfalls Informationen über den Besitzer des Zertifikates, beinhaltet jedoch lediglich dessen öffentlichen Schlüssel.

Der öffentliche Teil eines Zertifikates wird bei einem Verzeichnisdienst des entsprechenden Trustcenters veröffentlicht. Zertifikate können rein softwarebasiert (Softzertifikat) oder aber an eine  digitale Signaturkarte gebunden sein.

Hier finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen!

Technische Voraussetzungen

Alles was Sie benötigen, für Sie zusammengestellt.
› Mehr dazu

Häufige Fragen

Die häufigsten Fragen und ihre Antworten finden Sie hier.
› Mehr dazu

Datensicherheit & Datenschutz

subreport legt größten Wert auf die Sicherheit und den Schutz Ihrer Daten.

› Mehr dazu

Login subreport premium / profi / classic



› Passwort vergessen?
› zur Bestellung

Login subreport ELViS